Fusionskontrolle
Aufgabe der Fusionskontrolle ist es, externes Wachstum durch Unternehmenszusammenschlüsse auf ihre Vereinbarkeit mit dem Wettbewerb auf den betroffenen Märkten zu überprüfen. Seit seiner Gründung bekennt sich der BDI zu einer freiheitlichen und funktionierenden Wettbewerbsordnung. Er hat daher die Entwicklung des deutschen und europäischen Wettbewerbsrechts der vergangenen fünfzig Jahre aktiv begleitet und mitgestaltet.
Die europäische Fusionskontrollverordnung (FKVO) ist ebenfalls mit Wirkung zum 1.5.2004 grundlegend reformiert worden. Anders als im Kartellrecht bleibt aber die alternative Anwendung von europäischer und nationaler Fusionskontrolle bestehen. Entsprechend der Schwellenwerte (Umsatz der beteiligten Unternehmen etc.) ist die EU-Kommission oder die nationale Wettbewerbsbehörde für die Prüfung des Falles zuständig. Durch den Wegfall der Anmeldefristen und durch die Möglichkeiten der Fristenverlängerungen ist das System flexibler geworden. Hervorzuheben ist auch das erweiterte Verweisungssystem zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in Einzelfällen. Schließlich enthält die FKVO mit dem „SIEC-Test“ einen neuen materiellen Prüfungsmaßstab. Für die Unternehmen gehen mit der neuen FKVO und deren Durchführungsverordnung nicht nur Verfahrenserleichterungen einher, so ist z. B. der Umfang vorlagepflichtiger Informationen und Dokumente nach der Reform gestiegen. Neben der Durchführungsverordnung regeln sog. Best-Practice Guidelines der EU-Kommission den Verfahrensablauf.Rund vier Jahre nach der letzten Reform der Fusionskontrolle ist die EU-Kommission gehalten, dem Rat bis zum 1. Juli 2009 über das Funktionieren der Aufgreifschwellen und des neuen Verweisungssystems (vor der Anmeldung eines Zusammenschlusses) Bericht zu erstatten. Zu diesen Fragen hat sie im Herbst 2008 eine Konsultation durchgeführt. Nach den 2004 eingeführten neuen Verweisungsmechanismen haben Unternehmen das Recht, die EU-Kommission um die Prüfung eines Zusammenschlusses zu ersuchen, der in mindestens drei Mitgliedstaaten anmeldepflichtig wäre, auch wenn die für eine Prüfung der Kommission vorgesehenen Schwellenwerte nicht erreicht werden. Umgekehrt wurde den Anmeldern das Recht gewährt, eine Verweisung an die Mitgliedstaaten zu beantragen, wenn der Zusammenschluss den Wettbewerb auf dem Markt innerhalb eines Mitgliedstaats, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, beeinträchtigen könnte.

