BilMoG
Das BilMoG (Bilanzrechtsmoderni-sierungsgesetz) soll insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alternative zu den IFRS bieten.
Die Handelsbilanz wird jedoch auch weiterhin für die Ausschüttungs-bemessung und die steuerliche Gewinnermittlung relevant sein. In diesem Zusammenhang führt das BilMoG in Einzelbereichen sogar zu Annäherungen zwischen Handels- und Steuerbilanz.
Dazu trägt insbesondere die Abschaffung zahlreicher unzeitgemäßer Wahlrechte zur Stärkung der Informationsfunktion bei. Dabei ist einzuräumen, dass bei steuerkongruenter Ausübung dieser Wahlrechte auch bislang eine Übereinstimmung zwischen beiden Rechenwerken erreicht werden konnte. Folgende Wahlrechte wurden abgeschafft:
- zur Aktivierung von Material- und Fertigungsgemeinkosten als Herstellungskosten
- zur Aktivierung von Bilanzierungshilfen
- zur Passivierung von Aufwandsrückstellungen
- zur Wertaufholung bei Nicht-Kapitalgesellschaften
- zur außerplanmäßigen Abschreibung bei vorübergehenden Wertminderungen im Anlagevermögen
In anderen Fällen führt das BilMoG zu erheblichen Abweichungen zwischen Han-dels- und Steuerbilanz. Dies gilt insbesondere für die Rückstellungsbewertung. Auch die Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit führt zu Differenzen.
Das handelsrechtliche Aktivierungswahlrecht von Entwicklungskosten wird steuerlich nicht im Rahmen einer Aktivierungspflicht nachvollzogen. Vielmehr bleiben selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände im Steuerrecht auch weiterhin nicht aktivierungsfähig.

