Rechtsprechung
Das alte Erbschaftsteuerrecht ist verfassungswidrig.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer Grundsatzentscheidung vom 07.11.2006 das Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht als nicht mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen.
Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 31.12.2008 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.
Wesentliche Inhalte der BVerfG-Entscheidung:
- Die unterschiedliche Bewertung der einzelnen Vermögensgruppen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften, land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und die Anwendung einheitlicher Steuersätze auf diese Werte verstößt gegen den Gleichheitssatz des
Art. 3 GG. - Verfassungsrechtlich ist es geboten, zunächst in einem ersten Schritt sämtliche Vermögensgruppen mit realitätsnahen Verkehrswerten zu bewerten. Die Bewertung muss einheitlich am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel ausgerichtet sein.
- In einem zweiten Schritt können auf Ebene der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage vom Gesetzgeber gewollte Begünstigungs- und Verschonungsregeln zur Anwendung kommen, sofern eine Verschonung durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber darf dabei Lenkungszwecke in Form zielgenauer und normenklarer steuerlicher Verschonungsregeln ausgestalten.
Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gestalteten sich als besondere steuerpolitische Herausforderung für den Steuergesetzgeber und mündeten in einen langwierigen, von starker Emotionalität geprägten Reformprozess. Mit der Verabschiedung des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) am 05.12.2008 durch den Bundesrat konnte die Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts, bis zum Ende des Jahres 2008 eine Neuregelung zu schaffen, gerade noch fristgerecht erfüllt werden. Ob das neue Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht den verfas-sungsrechtlichen Vorgaben standhält, bleibt vor dem Hintergrund der breiten Kritik im laufenden Gesetzgebungsverfahren abzuwarten.

