Reform des Reisekostenrechts

Ermäßigter USt-Satz für Hotelübernachtungen und Frühstückskosten

BMF-Schreiben zu den lohn- und umsatzsteuerlichen Folgen veröffentlicht

 Frühstückskosten: Praxislösung gefunden. Frühstückskosten: Praxislösung gefunden. ©BDI/plainpicture.com
05.03.2010

Die Finanzverwaltung hat kurzfristig eine praktikable Lösung zur umsatz- und lohnsteuerlichen Behandlung der Frühstückskosten verabschiedet

Danach wird rückwirkend zum 1. Januar 2010 im Regelfall von einer Arbeitgeber-veranlassung ausgegangen, wenn der Arbeitgeber eine genehmigte Dienst-reise durchführt.

Hierzu nimmt das Bundesfinanzmin-isterium eine vom BDI schon seit langem geforderte Vereinfachung der Voraussetzungen für die Arbeitgeber-veranlassung nach R 8 Abs. 8 Nr. 2 LStR bezüglich des Frühstücks vor. Bisher bestanden für die Arbeitgeberveranlassung strenge Vorgaben dahingehend, dass Übernachtung und Frühstück durch den Arbeitgeber schriftlich vorbestellt werden mussten, so dass in der Praxis der Ansatz der Sachbezugswerte vielfach mangels Flexibilität der Reisebuchung nicht vorgenommen werden konnte.

Nunmehr reicht es für die Arbeitgeberveranlassung aus, dass eine schriftliche Bestätigung des Hotels aufgrund einer Online-Buchung des Arbeitgebers vorliegt. Ausdrücklich zugelassen werden soll künftig auch eine Buchung der Dienstreise durch den Dienstreisenden selbst, soweit eine planmäßige Buchung ausnahms-weise nicht möglich war (z.B. bei spontanen Einsätzen, unvorhersehbar länger als geplant dauernder Arbeitseinsätzen oder wenn das gelistete Hotel belegt ist).

Neben den Vereinfachungen bei der Arbeitgeberveranlassung zum Ansatz der Sachbezugswerte wird von Seiten der Finanzverwaltung gewährleistet, dass die bisherige, in der Praxis bewährte Vereinfachungsregelung gemäß R 9.7 Abs. 1
S. 4 LStR 2008 (pauschaler Ansatz des Frühstücks in Höhe von 4,80 Euro) weiter Anwendung finden kann. Umsatzsteuerlich wird es nicht beanstandet, soweit in der Hotelrechnung die dem umsatzsteuerlichen Regelsatz unterliegenden Frühstücks-leistungen in einem Sammelposten für sonstige Leistungen zusammengefasst und in einem Betrag ausgewiesen werden.

Die genannten Regelungen sind rückwirkend für Übernachtungen mit Frühstück ab 1. Januar 2010 anwendbar. Außerdem wird eine großzügige Übergangsregelung eingeräumt, wonach es nicht beanstandet wird, wenn die genannten Vorausset-zungen bis zu 3 Monaten nach Veröffentlichung des Schreibens nicht insgesamt gegeben sind. Damit liegt für die Unternehmen eine praktikable Lösung vor, um die negativen lohnsteuerlichen Folgen, die durch die Senkung des Umsatzsteuersatzes entstanden sind, kurzfristig zu beseitigen. Für die Arbeitgeber besteht endlich Klar-heit, Dienstreisen wie bisher abzurechnen und dies unter vereinfachten Voraussetzungen.

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