4. VerbrauchStÄndG
Schlechterstellung von im Betrieb ange-fallenen Energieerzeugnissen verhindert.
© BDI/Photocase
Am 07.05.2009 hat der Bundestag das Vierte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen verabschiedet.
Neben Neuregelungen in einigen Verbrauchsteuergesetzen, wie etwa die Neufestlegung der Packungsgröße für Zigaretten und Tabak, enthält das Gesetz auch eine wesentliche Änderung des Energiesteuergesetzes.
Bislang konnten gem. § 29 EnergieStG die im Betrieb angefallenen gebrauch-ten Energieerzeugnisse steuerfrei verheizt werden. Da die europarechtliche Genehmigung für diese Regelung nicht verlängert wurde, musste die Regelung gestrichen werden. Allerdings hätte die bloße Streichung zu einer Schlechter-stellung dieser Energieerzeugnisse gegenüber anderen Energieträgern führen können. Dies ist der Systematik des Energiesteuergesetzes geschuldet, dass jedes Energieerzeugnis, das nicht explizit mit einem Steuersatz aufgeführt ist, so versteuert wird, wie das ihm nach Beschaffenheit und Verwendung nächste. Nicht für alle Energieerzeugnisse ist aber eine Entlastung vorgesehen, zum Großteil ist auch eine Kennzeichnung erforderlich.
Um diese auch vom BDI aufgezeigte Problematik zu lösen, wurden Änderungen bei der Ähnlichkeitsbesteuerung nach § 2 Abs. 4 EnergieStG sowie bei den Entlas-tungsregelungen vorgenommen, um eine Schlechterstellung dieser Energie-erzeugnisse zu vermeiden und weiterhin die energetische Nutzung dieser Stoffe auch wirtschaftlich sinnvoll zu ermöglichen.
Downloads zum Thema: Verbrauchsteueränderungsgesetz
- Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, 06.05.2009
- BDI-Eingabe zur Streichung des § 29 EnergieStG, 02.03.2009
- Gesetzestext des 4. Verbrauchsteueränderungsgesetzes, 16.03.2009

