Anlagenbezogener Gewässerschutz

Anlagenbezogener Gewässerschutz

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Am 27. 01. 2012 hat das BMU den Ressortentwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an die beteiligten Kreise versandt

Die Verordnung wird die bisherigen Landesverordnungen ablösen und soll ein bundesweit einheitliches Schutzniveau schaffen. Der Betreiber einer Anlage wird verpflichtet, die Stoffe, mit denen er in einer Anlage umgeht, als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen einzustufen. Die Wassergefährdungsklassen bilden dann die Grundlage für eine risikoadäquate sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage. Die technischen Grundsatzanforderungen für diese Anlagen bestehen darin, dass Behälter, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, während der gesamten Betriebszeit dicht sind und der Betreiber dafür Sorge zu tragen hat, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Sollte ein Behälter doch einmal undicht werden, müssen Maßnahmen technischer und organisatorischer Art getroffen sein, die eine Schädigung der Gewässer verhindern. Bei Anlagen mit größerem Risikopotenzial müssen deshalb Einrichtungen vorhanden sein, in denen die bei einem Unfall auslaufenden wassergefährdenden Stoffen ohne menschliches Zutun zurückgehalten werden und die ggf. Alarm auslösen, um den Schaden so schnell wie möglich bekämpfen zu können.

Die deutsche Industrie begrüßt grundsätzlich das Vorhaben des BMU, eine bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser- gefährdenden Stoffen (VAUwS) zu erarbeiten. Eine solche Verordnung ermöglicht es, einen weitestgehend bundeseinheitlichen Vollzug zu gewährleisten. Ein deutsches Industrieunternehmen ist jedoch ständig mit einer Vielzahl von neuen umweltrechtlichen Anforderungen konfrontiert – neben den an einem Standort bereits einzuhaltenden mehreren tausend Regelungen mit Umweltbezug. Weitere zusätzliche Belastungen der Unternehmen müssen im Gesamtkontext der bereits gegebenen regulatorischen Belastung und der permanent in allen Bereichen und Branchen erfolgenden Investitionsentschei- dungen gesehen werden. Die neuen Vorgaben der vorliegenden VAUwS-E führen zu kostenintensiven Investitionen für die deutsche Industrie, welche in der Begründung unter dem Punkt „Kosten für die Wirtschaft“ detailliert aufgezeigt werden sollten.

Hauptkritikpunkte des BDI sind:

Wechsel der Gefährdungsstufe von A auf B in § 39 I VAUwS-E
Neue Anforderungen an Umschlaganlagen im intermodalen Verkehr
Fehlende Bagatellregelung in § 16 II 3 a) VAUwS-E
Keine Ermessensentscheidung bei Lagerung fester Gemische
R2-Rückhaltevolumen für D-Anlagen (§ 16 III VAUwS-E)

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