Binnenmarkt

Energiesteuerrichtlinie

Entwurf der Energiesteuerrichtlinie enthält wesentliche Änderungen

   © BDI/fotolia
11.05.2011

Die EU-Kommission hat Mitte April 2011 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie vorgelegt,

der im Wesentlichen zwei Hauptänderungen zum bisherigen System beinhaltet. Die Mindeststeuersätze sollten in eine Energieträgerkomponente (wie bisher) und eine CO2-Komponente aufgeteilt werden. Die Besteuerung sollte nach dem Energiegehalt erfolgen. Jede Energieeinheit soll auch in den Mitgliedstaaten unabhängig vom Energieträger gleich besteuert werden. Eine Differenzierung ist nur noch nach Art der Verwendung (Kraftstoff oder Heizstoff) zulässig. Für den Kraftstoffbereich ist eine Übergangsfrist bis 2023 vorgesehen.

Zudem ist eine Indexierung der Mindeststeuersätze vorgesehen. So soll alle drei Jahre überprüft werden, ob diese nicht angepasst werden müssten. Die Energiesteuerrichtlinie soll nun hauptsächlich der Erreichung der EU-Klima- und Energieeffizienzziele dienen.

Der Vorschlag der EU-Kommission würde zu erheblichen Änderungen auch der nationalen Steuersätze führen. So müsste etwa Diesel, da er einen höheren Energiegehalt hat als Benzin, auch einen höheren Steuersatz haben.

Hauptkritikpunkt aus Sicht des BDI ist die über die bloße Einhaltung der Mindeststeuersätze hinausgehende für die Mitgliedstaaten verpflichtende Gleichbesteuerung nach Verwendungszweck und Energiegehalt (sog. Äquivalenzprinzip).

Ob die verpflichtende Gleichbesteuerung nach dem Energiegehalt überhaupt von der Regelungskompetenz der EU erfasst und mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist, ist zweifelhaft. In der Konsequenz hieße dies, dass nur noch ein Steuersatz auf Kraftstoff und einer für Heizstoffe festgelegt werden könnte. Einzelne Erhöhungen bei bestimmten Energieträgern wären dann nicht mehr möglich. Dies wäre doch ein sehr weitgehender Eingriff in die Steuerhoheit der einzelnen Mitgliedstaaten.

Auch könnten andere Ziele der Mitgliedstaaten wie anderweitige Umweltgesichtspunkte (z.B. Schwefelgehalt), Versorgungssicherheit mit Energieträgern sowie nationale Besonderheiten der Besteuerung nicht mehr berücksichtigt werden. Auch würde die Neuregelung nicht zu einheitlichen Wettbewerbsbedingungen in Europa führen. Denn die Steuersätze werden weiterhin von den jeweiligen Mitgliedstaaten festgesetzt, wodurch weiterhin erhebliche Steuersatzunterschiede zu erwarten sind. Denn letztlich dienen Steuern stets zur Einnahmeerzielung des Staates.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.





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