Bodenschutzrecht

Bodenschutzrecht

Boden Boden ©BDI

Die französische und auch die tschechische Ratspräsidentschaft hatten einen Vorschlag für eine Bodenschutz- rahmenrichtlinie (BRRL) veröffentlicht.

Die Bundesregierung hat sich mit BDI-Unterstützung aus Subsidiaritäts- gründen auf eine Ablehnung des Vorschlags festgelegt.

Die Mitgliedstaaten sollen nach der BRRL u. a. die durch Boden- verunreinigungen belasteten Standorte sanieren, eine ganze Liste von Gebieten schematisch auf Altlasten untersuchen und dann zu einer Sanierungsstrategie und einer regelmäßigen Berichterstattung über die Maßnahmen und Erfolge im Boden- schutz verpflichtet werden. Besonders problematisch: Die Parteien einer Grund- stücksveräußerung müssen einen Bericht über den Zustand des Bodens erstellen, der zur Aufstellung eines Altlastenkatasters genutzt werden soll.

Die Bundesregierung hat sich auf eine vollständige Ablehnung des Richtlinien- vorschlags festgelegt, der BDI unterstützt die Bundesregierung hierin. Aus Sicht der deutschen Industrie ist insbesondere fraglich, warum auf europäischer Ebene Regelungen zum Bodenschutz erlassen werden sollen. Nach dem Prinzip der Subsidiarität darf die Europäische Gemeinschaft nur in solchen Bereichen aktiv werden, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht oder nur unbefriedigend gelöst werden können. Gerade die Sanierung von Altlasten muss aber standortnah unter Berücksichtigung der lokalen Begebenheiten und unter Berücksichtung der aktuellen Nutzung bzw. einer beabsichtigten Folgenutzung erfolgen. Über 300 verschiedene Bodentypen in Europa zeigen, dass es große regionale Unterschiede gibt. Der Bodenschutz sollte daher ausschließlich auf nationaler Ebene geregelt werden.

Ausprägung des Grundsatzes der Subsidiarität ist aber auch, dass die Gemein- schaft nur solche Mittel einsetzen darf, die in einem adäquaten Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen. Die Bemühungen um Deregulierung und Entbüro- kratisierung würden durch eine neue EU-Bodenschutzrichtlinie einen massiven Rückschlag erleiden, da die Richtlinie zusätzliche kostenträchtige und unnötige Berichtspflichten für die Industrie vorsieht. Darüber hinaus wird der Verkauf von Grundstücken aufgrund des einzuführenden Bodenzustandsberichts erheblich schwieriger. Das läuft den Bemühungen zur Einschränkung des Flächenverbrauchs entgegen. Industriell genutzte Grundstücke würden nicht mehr verkauft und Neu- ansiedlungen erfolgten auf der grünen Wiese. Der Vorschlag für eine BRRL schafft zudem einen von der deutschen Industrie nicht zu akzeptierenden Generalverdacht gegenüber genehmigten gewerblichen und industriellen Anlagen und Tätigkeiten. Gerade diejenigen Unternehmen stünden unter Altlastenverdacht, die bereits nach europäischem und nationalem Umweltrecht über eine Genehmigung verfügen.

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