Geschmacksmusterrecht

Geschmacksmusterrecht

 © BDI / F.Richter

Der Deut­sche Bun­des­tag hat im Juni 2009 zwei Ge­set­ze zum in­ter­na­tio­na­len De­signschutz ver­ab­schie­det.

Mit den Ge­set­zen wir­d das so genannte De­si­gn­recht (das Ge­schmacks­mus­ter­recht) in­ter­na­tio­nal auf den neues­ten Stand ge­bracht und die Vor­aus­set­zun­gen für die Ra­ti­fi­ka­ti­on der Gen­fer Akte ge­schaf­fen (Pressemitteilung des BMJ). Die Gen­fer Akte mo­der­ni­siert das Haa­ger Ab­kom­men über die in­ter­na­tio­na­le Ein­tra­gung ge­werb­li­cher Mus­ter und Mo­del­le. Mit einem Umsetzungsgesetz wurden die nötigen nationalen Voraussetzungen für diesem internationalen Schutzausbau geschaffen. Das Gesetz zur Änderung des deutschen Geschmacksmusterrechts ergänzt dazu das bestehende Geschmacksmustergesetz um einen entsprechenden Abschnitt.

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Designschutz für Ersatzteile

Kurz nachdem der deutsche Gesetzgeber 2004 die umfassende Novelle des Geschmacksmustergesetzes verabschiedet hatte, nahm sich die EU-Kommission des Themas Designschutz erneut an. Es geht um den geschmacksmusterrechtlichen Schutz für Bauteile komplexer Erzeugnisse. Besonders betroffen ist die Automobilindustrie. Das Design von Scheinwerfern, Rückleuchten, Kühlergrill etc. genießt nach deutschem Recht geschmacksmusterrechtlichen Schutz.

Der BDI setzt sich dafür ein, diesen Schutz geistigen Eigentums zu erhalten und nicht zugunsten einer bestimmten Herstellergruppe im Wettbewerb aufzugeben. Ende Dezember 2007 hat das Europäische Parlament in erster Lesung über den Designschutz der sichtbaren Ersatzteile bei Autos und Elektrogeräten abgestimmt. Das Parlament hat eine vollständige Liberalisierung des Ersatzteilmarktes nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist befürwortet. Derzeit gibt es im Rat noch eine Sperrminorität von Ländern, die ihren nationalen Designschutz erhalten möchten.

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