Mantelverordnung

Mantelverordnung

Arbeitsentwurf der Mantelverordnung (MantelV)

BDI fordert Überabreitung der Bodenschutzverordnung





Das BMU hatte im Januar 2011 den Arbeitsentwurf der Mantelverordnung Grundwasser/Ersatzbaustoffe/Bodenschutz an die beteiligten Verbände versandt. Der BDI begrüßt, dass das BMU mit der sog. Mantelverordnung die Entwürfe für Änderungen der Grundwasserv-Verordnung (GrwV) und der Bundes-Bodenschutz-Verordnung (BBodSchV) sowie die geplante Ersatzbaustoff-Verordnung (ErsatzbaustoffV) in einem Schritt vorgelegt hat. Die deutsche Industrie hatte gegenüber dem BMU gefordert, hinsichtlich der drei Verordnungen ein stimmiges Gesamtkonzept vorzulegen, da diese einen starken inhaltlichen Zusammenhang haben. Die nun vorgelegte Mantelverordnung trägt zwar der Forderung nach einem transparenten Gesamtkonzept Rechnung. Problematisch ist jedoch die vorgelegte Bodenschutzverordnung. Die deutsche Industrie lehnt die erhebliche Erweiterung des Parameterkatalogs der Prüf- und Vorsorgewerte sowie die zum Teil massive Verschärfung der bestehenden Werte ab und fordert wissenschaftliche Begründungen für die Werte. Für die Industrie bedeuten die Erweiterung des Parameterkatalogs und die Verschärfung der Werte erhebliche zusätzliche Kosten, eine Ausweitung von Altlastenstandorten, die Verschärfung von Sanierungszielen sowie den erschwerten Einbau von Material in den Boden verbunden mit einem massiven Deponierungsdruck.

Die deutsche Industrie ist zudem der Auffassung, dass eine Harmonisierung der ErsatzbaustoffV und der §§ 12 BBodSchV mit dem Deponierecht (Parameterumfang, Analyseverfahren und Grenzwertesystem) zwingend erforderlich ist, um ein der Praxis gerecht werdendes durchgängiges Bewertungssystem für alle mineralischen Abfälle zu erhalten. Diese Harmonisierung dient sowohl der Rechts- wie auch der Investitionssicherheit und kann zu erheblichen Kosteneinsparungen bei den Unternehmen führen. Das BMU lässt es zudem vermissen, eine zeitlich angemes- sene Übergangsregelung einzuführen. Das Inkraftreten der Mantelverordnung (Artikel 5) nach seiner Verkündung ist für die novellierte Bundes-Bodenschutz-Verordnung nicht vertretbar. Die betroffenen Unternehmen müssen sich auf zahlreiche Veränderungen einstellen, etwa im Hinblick auf die Probennahme, die Untersuchung und die Dokumentation von Einbaumaßnahmen.



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