Neues »Komitologiesystem« wird Realität
Der Aspekt der Wettbewerbsfähigkeit findet bisher in Folgeabschätzungen nur unzureichende Berücksichtigung.
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Reform des sogenannten Komitologiesystems wird am 1. März 2011 Realität
Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Neuregelung der Durchführungsbefugnisse der Kommission (182/2011) am 1. März 2011 ist die Reform des sogenannten Komitologiesystems zur Realität geworden.
Mit dem Lissabon-Vertrag wurden die Verfahrensregeln zum Erlass von Rechtsakten durch die Kommission geändert. Man unterscheidet nunmehr zwischen »delegierten Rechtsakten« (Art. 290 AEUV) und »Durchführungsrechtsakten« (Art. 291 AEUV).
Die delegierten Rechtsakte, die bereits seit dem 1. Dezember 2009 existieren, kommen im Hinblick auf Ergänzungen oder Abänderungen »nicht wesentlicher Elemente eines Rechtsaktes« durch die Kommission in Betracht und ähneln folglich dem bisherigen »Regelungsverfahren mit Kontrolle« (das auch teilweise fortbesteht). Im Rahmen des Verfahrens ermächtigen das EP und der Rat die Kommission durch eine Übertragung legislativer Kompetenzen.
Seit dem 1. März 2011 können auch Durchführungsrechtsakte erlassen werden. Sie erfassen – im Unterschied zu den delegierten Rechtsakten – die exekutive Umsetzung europäischer Rechtssetzung, ohne dass es dabei zu einer Delegation von legislativen Befugnissen auf die Kommission kommt. Dabei treten zwei neue Verfahrensarten – das Prüf- und das Beratungsverfahren – an die Stelle der bisherigen Komitologieverfahren. Grundsätzlich bleiben aber Anzahl, Zusammensetzung und Strukturen der bisherigen Komitologieausschüsse, die die Kommission kontrollieren, erhalten.
Mit der Reform ändert sich die institutionelle Balance. Der Rat und das EP erhalten im Rahmen der delegierten Rechtsakte insofern mehr Rechte, als sie die Übertragung legislativer Kompetenzen auf die Kommission nunmehr widerrufen oder Einwände erheben können. Bei den Durchführungsrechtsakten bekommt die Kommission dagegen mehr Macht, weil es schwieriger für die Komitologieausschüsse wird, ihren Entwurf abzulehnen. Bislang war die Zustimmung der Ausschüsse mit qualifizierter Mehrheit Vorraussetzung für den Erlass des Rechtsakts durch die Kommission. Nunmehr bedarf es zur Ablehnung des Kommissions-Entwurfes durch die Ausschüsse der qualifizierten Mehrheit ihrer Mitglieder. Außerdem ist - im Falle einer Ablehnung durch die Ausschüsse - die Empfehlung eines Entwurfes nicht mehr an den Rat, sondern an einen Berufungsausschuss, bestehend aus Mitgliedstaatsvertretern, zu richten.
Insgesamt bleibt abzuwarten, ob die mit der Neuregelung intendierte Erhöhung der Verfahrenseffizienz eintreten wird.
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