Lauterkeitsrecht
Möglichst viel unternehmerische Freiheit, aber keine Behinderung von Wettbewerbern.
Das Lauterkeitsrecht ist neben dem Kartellrecht Teil des Wettbewerbsrechts. Das Wettbewerbsrecht dient der Sicherung des freien Spiels der Kräfte in einem fairen Wettbewerb. Das geltende Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), das Grundgesetz des Lauterkeitsrechts, verfolgt das Ziel eines unverfälschten Wettbewerbs aus dreierlei Blickrichtungen: Schutz der Wettbewerber untereinander, der Allgemeinheit und der Verbraucher.Das UWG untersagt unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer in nennenswertem Maße zu verfälschen. Beispiele solcher unlauteren Handlungen sind etwa irreführende Werbung oder unzumutbare Belästigung in Form von unerwünschten Telefonanrufen bei Verbrauchern.
Der BDI setzt sich für Rahmenbedingungen im Lauterkeitsrecht ein, die den Kaufleuten möglichst viel unternehmerischen Freiraum belassen. Die Vorschriften sollen aber zugleich gewährleisten, dass jeder Wettbewerber sich nur so weit entfaltet, dass er den anderen nicht ungebührlich einschränkt.
Im europäischen Lauterkeitsrecht ist für die deutsche Industrie zum einen die Übertragung der Dreigliedrigkeit des Schutzzwecks Wettbewerber, Allgemeinheit und Verbraucher wesentlich. Zum anderen ist das Herkunftslandprinzip nach wie vor einer der tragenden Grundsätze, der sich in der europäischen Gesetzgebung auch zum Lauterkeitsrecht niederschlagen sollte.
