Mittelstandsentlastungsgesetz

Mittelstandsentlastungsgesetz

 ©BDI/fotolia

Am 25.3.2009 ist das Dritte Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstands- entlastungsgesetz - MEG III) in Kraft getreten.

Das Gesetz sieht u. a. die Einführung einer zweiten nationalen Umsatzschwelle in der deutschen Fusionskontrolle vor. Mit dem MEG III setzt die Bundesregierung die Politik des Bürokratieabbaus und der Deregulierung fort. Das MEG III umfasst insgesamt 23 Deregulierungsmaßnahmen, die vorwiegend kleine und mittlere Unternehmen in den Bereichen Statistik und Gewerberecht entlasten. Das Gesetz soll für die Wirtschaft Bürokratieentlastungen von rund 97 Mio. Euro und für die Verwaltung weitere 8,6 Mio. Euro bringen. Die drei Mittelstandsentlastungsgesetze umfassen ein Entlastungsvolumen von rund 850 Mio. Euro.

Änderungen in der Fusionskontrolle:

Art. 8 des MEG III sieht eine Änderung des § 35 Abs. 1 Nr. 2 GWB vor und führt eine zweite nationale Umsatzschwelle in Höhe von 5 Mio. Euro in die deutsche Fusionskontrolle ein. Künftig ist ein Zusammenschluss unter folgenden Voraussetzungen anmeldepflichtig:

Die beteiligten Unternehmen erzielten im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zusammen weltweite Umsätze von mehr als 500 Millionen Euro, ein beteiligtes Unternehmen erzielte im Inland Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro und ein anderes beteiligtes Unternehmen erzielte im Inland Umsatzerlöse von mehr als 5 Millionen Euro.

Dialogcenter