Notarkosten
Die Mitwirkung von Notaren ist für deutsche Industrieunternehmen bei einigen gesellschaftsrechtlichen Vorhaben zwingend vorgeschrieben. Diese sind mit der Erhebung oftmals nicht unerheblicher Notarkosten verbunden.
So enthält beispielsweise das GmbHG notarielle Beurkundungspflichten unter anderem für• Gesellschaftsverträge
• Übertragung von GmbH-Anteilen
• Beschlüsse für Satzungsänderungen
Die Notargebühren richten sich nach der Kostenordnung. Grundsätzlich bemessen sie sich nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars, sondern sind nach dem Geschäftswert gestaffelt.
Am 10. Februar 2009 legte die vom Bundesministerium der Justiz eingesetzte Expertenkommission „Reform der Notarkosten“ einen Vorschlag für ein neues Kostenrecht vor. In der Kommission wirkten Vertreter der Notare, der Länder, der Richterschaft und des Bundesjustizministeriums mit. Deutsche Industrieunternehmen bzw. deren Verbände wurden nicht beteiligt, obwohl sie zu dem von einer solchen Reform betroffenen Mandantenkreis gehören. Der BDI hat sich daher mit einer ausführlichen Stellungnahme zum Vorschlag der BMJ-Expertenkommission für eine Reform der Notarkosten positioniert (Stellungnahme des BDI vom 16. März 2010).
