Klagerechte für Umweltverbände
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Mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Rechtssache C-115/09) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Klagerechte für Umweltverbände ausgeweitet. Das nationale Recht muss nunmehr angepasst werden.
Der BDI hat hierzu ein Positionspapier veröffentlicht mit Vorschlägen zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung.Durch die Ausweitung der Klagerechte werden die Rahmenbedingungen für Investitionsentscheidungen in Deutschland weiter verschlechtert. Industrielle Vorhaben, Verkehrsprojekte und die Umsetzung der Energiewende werden zusätzlich erschwert. Vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Bemühungen zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ist die Ausweitung der Klagerechte kontraproduktiv. Innovationen werden gehemmt und Investitionen verzögert oder sogar verhindert, denn die Verfahren in der Verwaltungsgerichts- barkeit dauern bis zu einer rechtskräftigen und damit rechtssicheren Entscheidung bereits jetzt sehr lange. Insofern ist auch eine Überlastung der Gerichte zu erwarten. Die Rechts- und Planungssicherheit von Unternehmen sinkt erheblich. Schließlich gefährdet eine lange Verfahrensdauer die öffentliche Akzeptanz von Verwaltungsentscheidungen über industrielle Großprojekte.
Nach Auffassung des BDI sind die Vorgaben der Entscheidung zur Ausweitung der Klagerechte daher nur so weit wie europarechtlich erforderlich umzusetzen und gleichzeitig - im Interesse der beschleunigten Entscheidung über die Genehmigung von Investitionsvorhaben und im Interesse der Investitionssicherheit - stringente Verfahrensregelungen und Beschränkungen der Rügemöglichkeiten einzuführen. Der Ausweitung der Klagerechte für Verbände hinsichtlich des Gerichtszugangs müssen interessengerechte Beschränkungen gegenüberstehen, um die Ausgewogenheit des deutschen Rechtsschutzsystems zu gewährleisten. Denn der europarechtliche Ansatz geht von einer weiten Öffnung des Gerichtszugangs aus, ohne damit auch alle anderen Elemente effektiven Rechtsschutzes deutscher Prägung zu fordern, die insbesondere der Durchsetzung subjektiver Rechte dienen und die andere europäische Länder, wie z. B. Frankreich, nicht kennen.
Die Aarhus-Konvention und der europäische Richtliniengeber haben den Umweltverbänden aufgrund ihres Sachverstandes eine besondere Verantwortung zuerkannt. Die Verantwortung muss sich auf eine effiziente Mitarbeit konzentrieren. Der umweltfachliche Sachverstand der Umweltfachverbände rechtfertigt daher eine stringente Verfahrensregelung, Verbandsbeteiligung und Verbandsklage sowohl in formell- als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht.
Die durch den EuGH bewirkte Durchbrechung des deutschen, grundsätzlich auf subjektive Rechtsverletzungen zugangsbeschränkten Verwaltungsrechtssystems sollte zum Anlass genommen werden, den Untersuchungsgrundsatz und die Kontrolldichte der Verwaltungsgerichte auf ein angemessenes und für die Gerichte auch zu leistendes Prüfungsprogramm zurückzuführen. Auch dies greift die den Verbänden aufgrund ihres Fachwissens zuerkannte Verantwortung auf und bewirkt eine Verfahrensbeschleunigung.
