Vorratsdatenspeicherung

Vorratsdatenspeicherung

 © BDI / F.Richter

Die Richtlinie 2006/24/EG verpflichtet die EU Mitglieder nationale Gesetze zu erlassen, nach denen bestimmte Daten, die im Rahmen elek. Kommunikationsdienste anfallen, von den Diensteanbietern gespeichert werden müssen.

Die Richtlinie verpflichtet zum Erlass nationaler Gesetze, durch zu einer sechsmonatigen Speicherung bestimmter Daten verpflichtet wird, die im Rahmen elektronischer Kommunikationsdienste anfallen. Durch die Harmonisierung soll sichergestellt werden, dass die Daten für einen bestimmten Zeitraum zum Zweck der Ermittlung und Verfolgung von schweren Straftaten aufbewahrt werden.

Die Richtlinie wurde in Deutschland im Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung umgesetzt, welches am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Gespeichert werden demnach die Verkehrsdaten, also Name des Telekommunikationsdienstes, Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse, Kartennummer und Standortdaten. Das deutsche Gesetz ging ursprünglich über die Richtlinie hinaus. Obwohl die Richtlinie den Abruf der gespeicherten Daten nur bei „schweren“ Straftaten zulässt, wollte das deutsche Gesetz dagegen auch die Aufklärung aller Straftaten ermöglichen, die "mittels Telekommunikation" begangen werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Speicherung von Telekommunikations- verkehrsdaten bis zu sechs Monaten als zulässig erachtet. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied, dass die Daten durch die Telekom- munikationsdienste weiterhin erhoben und gespeichert werden müssen. Das Abrufen dieser Daten durch die Strafverfolgungsbehörden ist ebenfalls möglich. Allerdings muss es sich um schwere Straftaten handeln, die auch im Einzelfall sehr schwer wiegen, der Verdacht muss durch Tatsachen begründet und die Erforschung des Sachverhalts muss ansonsten fast aussichtslos sein.

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