Änderungen der Betriebssicherheitsverordnung und neue Überwachungsbedürftige-Anlagenverordnung auf dem Prüfstand
Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) beabsichtigt, die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) an die einschlägigen EU-Richtlinien anzupassen und in „Arbeitsmittelbenutzungsverordnung“ (AMBV) umzubenennen. Im Zuge der Novellierung sind auch Begriffsänderungen geplant – beispielsweise „Benutzung“ statt „Verwendung“. Diese sprachlichen Anpassungen können jedoch in der betrieblichen Praxis unnötige Verwirrung stiften.
Trotz früherer Zusagen sieht der aktuelle Entwurf neue bürokratische Vorschriften zu Dokumentationspflichten vor, die der BDI entschieden ablehnt. Aus Sicht der Anlagenbetreiber ist hingegen positiv zu werten, dass die bisherigen Erlaubnispflichten nach § 18 BetrSichV für bestimmte Anlagen entfallen und künftig durch eine Prüfung vor Inbetriebnahme ersetzt werden sollen.
Damit die Verordnung in der betrieblichen Praxis verständlich und anwendbar bleibt, sind in den weiteren Beratungen noch zahlreiche Nachbesserungen erforderlich – insbesondere zur Vermeidung zusätzlicher Auflagen und weiterer Wettbewerbsnachteile.
Neuregelung überwachungsbedürftiger Anlagen wirft Fragen auf
Die bisherigen Regelungen werden zukünftig in die neue Überwachungsbedürftigen-Anlagenverordnung (ÜAnlV) überführt, die unter dem Gesetz über überwachungsbedürftigen Anlagen (ÜAnlG) zu finden ist. Im Zuge dieser Neuordnung ist eine Begriffsänderung von „zur Prüfung befähigte Person“ in „geeignete Prüfperson“ vorgesehen. Diese Änderung birgt jedoch erhebliches Verwirrungspotenzial, da die parallel geltende Arbeitsmittelbenutzungsverordnung weiterhin den bisherigen Begriff verwenden soll.
Die bisherigen Prüfvorschriften für Anlagen aus der aktuellen Betriebssicherheitsverordnung sollen zwar weitgehend unverändert übernommen werden. Dennoch wäre es aus Sicht der Praxis wünschenswert, an mehreren Stellen flexiblere und praxisnähere Regelungen zu schaffen, um den unterschiedlichen Anforderungen der Anlagenbetreiber besser gerecht zu werden.
Die beabsichtigte Reduzierung der Mitgliederzahl im BMAS-Ausschuss für Betriebssicherheit von derzeit 20 auf künftig 15 Personen ist sachlich nicht nachvollziehbar. Sie würde vielmehr zu erhöhtem Abstimmungsaufwand und unnötiger Komplexität innerhalb der Wirtschaft führen.