© Pexels, Tara Winstead
Neue Gefahrstoffverordnung veröffentlicht und in Kraft getreten
Die neue Gefahrstoffverordnung beinhaltet die Implementierung des risikobezogenen Maßnahmenkonzepts, die Einführung neuer Asbestregelungen sowie die nationale Umsetzung der geänderten EU-Richtlinie 2004/37/EG (CMRD-Richtlinie). Außerdem werden die Anforderungen an die Lagerung von Stoffen unter Verschluss und Sachkundeanforderungen bei der Verwendung von Bioziden angepasst.
Implementierung des Risikokonzepts und Aufnahme der europäischen Arbeitsplatzgrenzwerte
Zur Verankerung des risikobezogenen Maßnahmenkonzepts werden mit der Novelle für krebserzeugende Gefahrstoffe Bereiche geringen, mittleren und hohen Risikos definiert und Maßnahmen entsprechend der Risikohöhe festgelegt. Neben der Toleranzkonzentration wird die Akzeptanzkonzentration eingeführt, die eine Zielgröße darstellt und durch kontinuierliche Verbesserungen vom Arbeitgeber angestrebt werden soll.
Um neben der Implementierung des Risikokonzeptes auch die Vorgaben der CMRD-Richtlinie (EU 2004/37 EG) umsetzen zu können, werden mit der Novelle die bindenden europäischen Arbeitsplatzgrenzwerte aus der Richtlinie (BOELV, Binding Occupational Limit Values) als einzuhaltende Grenzwerte in die Verordnung aufgenommen.
Pflicht zur Erstellung eines Maßnahmenplans und Mitteilungsplicht im Bereich hohen Risikos
Gemäß den neuen Regelungen muss zukünftig bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen einMaßnahmenplan erstellt werden, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder die Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos liegen. Der Plan soll die vorgesehenen Maßnahmen, die angestrebte Expositionsminderung und den geplanten Zeitrahmen darlegen.
Für Tätigkeiten, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder die im hohen Risikobereich liegen, besteht zukünftig eine Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde (inklusive der Übersendung des Maßnahmenplans und der ermittelten Expositionshöhe).
Neuerungen zum Expositionsverzeichnis sowie zur Lagerung unter Verschluss
In Bezug auf das Expositionsverzeichnis werden mit der Novelle weitere Anpassungen aus der CMRD-Richtlinie umgesetzt. Dies führt dazu, dass zukünftig auch ein Verzeichnis über die Beschäftigten geführt werden muss, die Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B ausüben. Gemäß den Vorgaben der EU-Richtlinie beträgt die Aufbewahrungsfrist fünf Jahre nach Ende der Exposition. Die Vorgaben zur Lagerung unter Verschluss wurden ebenfalls angepasst. Diese betreffen zukünftig nur noch Stoffe und Gemische, die als akut toxisch (Kategorie 1,2,3) eingestuft sind.
Umfassende Neufassung der Asbestregelungen aufgenommen
Seit 1993 sind Tätigkeiten mit Asbest in Deutschland grundsätzlich verboten. Die alte Gefahrstoffverordnung erlaubte Ausnahmen nur für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Tätigkeiten mit asbesthaltigen Baustoffen wie Putzen, Spachtelmassen und Fliesenklebern waren bisher nicht geregelt. Die neue Gefahrstoffverordnung umfasst neue Asbestregelungen und schafft damit in diesen Bereichen mehr Klarheit beim Bauen im Bestand.
Unter anderem werden hierbei die Vorschriften zu zulässigen Tätigkeiten und die Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten neu geregelt. Zudem müssen im Rahmen von Mitwirkungs- und Informationspflichten zukünftig Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen den Baubeginn oder das Baujahr des Objekts feststellen und dem Auftragnehmer mitteilen.
Webinar zur Novelle der Gefahrstoffverordnung am 21. Februar 2025
Die umfassenden Anpassungen sind von großer Bedeutung für die betriebliche Praxis in den Unternehmen und das technische Regelwerk für Gefahrstoffe insgesamt. Der BDI führt daher gemeinsam mit VCI und WVMetalle ein Webseminar durch, bei dem die wesentlichen Änderungen der Verordnung vorgestellt und mögliche Auswirkungen diskutiert werden. Mehr Infos und die Anmeldung zum Webinar finden Sie hier: Termine und Veranstaltungen - Events | BDI