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Reform der Netzentgelte: Synchronisation der Bundesnetzagentur-Vorhaben bleibt weiterhin dringend erforderlich
Vermiedene Netzentgelte (§ 18 StromNEV) – Festlegungsentwurf liegt seit April 2025 vor – BDI-Stellungnahme vom Mai 2025
Ende April 2025 hat die Große Beschlusskammer der Bundesnetzagentur einen Festlegungsentwurf zur derzeitigen Vergütung für dezentrale Einspeisung (sog. vermiedene Netzentgelte) veröffentlicht und zur Konsultation gestellt.
Die Bundesnetzagentur sieht eine gestaffelte Abschmelzung der Auszahlungen von Entgelten für die dezentrale Einspeisung vor. Beginnend zum 1. Januar 2026 sollen die Entgelte jährlich um 25 Prozent abgesenkt werden. Ab 2029 sollen keine Entgelte für dezentrale Einspeisung mehr ausgezahlt werden.
In unserer BDI-Stellungnahme vom Mai 2025 (zur Stellungnahme) weisen wir darauf hin, dass ein schrittweiser Abbau der dezentralen Einspeisevergütung bis 01.01.2029 ein hohes wirtschaftliches Risiko für Anlagen – insbesondere für zahlreiche KWK-Anlagen – bedeuten würde. Ein schrittweiser Abbau stünde auch im Widerspruch zu den Zielen des Koalitionsvertrags und sendet auch kein gutes Signal an Investoren, die zur Erreichung der Klimaziele beitragen wollen. Die energiewirtschaftliche Begründbarkeit und Sachgerechtigkeit der vermiedenen Netzentgelte in der bestehenden Form sind auch weiterhin aus zahlreichen Gründen gegeben. Zudem wird das von der Großen Beschlusskammer der Bundesnetzagentur im Festlegungsentwurf angeführte angebliche Einsparziel von 1,5 Mrd. EUR über drei Jahr als solches in Frage gestellt.
Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel (§ 19 Abs. 3 StromNEV) – Festlegungsentwurf liegt seit Juni 2025 vor – BDI-Stellungnahme vom Juli 2025
Im Juni 2025 wurde von der Beschlusskammer 8 ein Festlegungsentwurf zur Abschaffung der Entgelte für singulär genutzte Betriebsmittel gem. § 19 Abs. 3 StromNEV vorgelegt und zur Konsultation gestellt.
Die Bundesnetzagentur sieht vor, die Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV zwischen Weiterverteilern (Netzbetreiber) ab dem 01.01.2026 zu beenden. Für Netznutzer im Anwendungsbereich des § 19 Abs. 3 StromNEV, die keine Weiterverteiler (Netzbetreiber) sind, soll laut vorliegendem Entwurf eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028 gelten.
Die Bundesnetzagentur führt im Festlegungsentwurf aus, dass im Zuge der Preisbildung des Jahres 2025 zahlreiche regionale Weiterverteiler (Netzbetreiber) erstmals oder erneut die Möglichkeit des Wechsels der Abrechnungsebene unter Anwendung des
§ 19 Abs. 3 StromNEV in Anspruch genommen hätten. Vor diesem Hintergrund habe die Bundesnetzagentur entschieden, von ihrem Anpassungsrecht der StromNEV nach
§ 21 Abs. 3 Satz 5 EnWG Gebrauch zu machen und die weitere Anwendung des § 19 Abs. 3 StromNEV in zwei Stufen auszusetzen.
Wir fordern in unserer BDI-Stellungnahme vom Juli 2025 (zur Stellungnahme), dass die Zahlung von Entgelten für singulär genutzte Betriebsmittel nicht abgeschafft werden sollte. Die Regelung des § 19 Abs. 3 StromNEV sollte auch über den 31.12.2028 hinaus Bestand haben. Eine bisher beabsichtigte Abschaffung würde dem Prinzip der Verursachungsgerechtigkeit auch weiterhin entsprechen. Der Direktleitungsausbau werde auch weiterhin vermieden. Zudem sei die Möglichkeit zur Nutzung von singulär genutzten Betriebsmitteln auch essenziell für das Pooling. Ein Wegfall der Regelung des § 19 Abs. 3 StromNEV hätte erhebliche technische und auch wirtschaftliche Konsequenzen. Zudem fehlen auch Folgenabschätzung im vorliegenden Festlegungsentwurf.
Bewertung seitens des BDI – zeitliche und inhaltliche Synchronisation der Vorhaben auch weiterhin dringend erforderlich
Die Vielzahl paralleler Prozesse – Industrienetzentgelte, allgemeine Netzentgelte (AgNes-Prozess), vermiedene Netzentgelte, singulär genutzte Betriebsmittel – folgt keiner erkennbaren Logik.Der BDI nimmt das weitere zeitliche Vorgehen der Bundesnetzagentur im Übrigen mit Erstaunen zur Kenntnis. Wir hatten bereits im September 2024 in der BDI-Stellungnahme im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu den Industrienetzentgelten geäußert, dass die beabsichtigte zeitliche Planung – bereits zu diesem Zeitpunkt – weder logisch noch sachgerecht war.
Dies sollte im Übrigen auch im eigenen Interesse der Bundesnetzagentur erfolgen. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass die angestoßenen Reformen der Bundesnetzagentur jeweils nicht miteinander abgestimmt sind und gegebenenfalls sogar vorzeitig novelliert werden müssten. Auch dies stünde im Widerspruch zum Ansinnen der Bundesnetzagentur, dass die jeweiligen Reformen sich „effektiv in das Gesamtgefüge der Netzentgelte einfügen“ sowie dem weiteren Ziel der Bundesnetzagentur einer möglichst langfristigen Dauer der jeweiligen Netzentgeltreformen – so die Ausführungen der Bundesnetzagentur aus Juni 2024 in den Eckpunkten der Bundesnetzagentur zu den Industrienetzentgelten.
Auch die neue politische Konstellation in Deutschland könnte aus unserer Sicht insoweit insgesamt neue Perspektiven eröffnen und auch Chancen bieten.